Aufenthaltserlaubnis

Regelungen für Staatsangehörige außerhalb des EU/EFTA- und Schengen-Gebietes

Die dargestellten Regelungen gelten nicht für Staatsbürger folgender Länder:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Deutschland, Schweiz und Österreich (Schengen-Länder), Großbritannien, Liechtenstein (restliche EU/EFTA). Darüber hinaus gibt es eine Reihe anderer Länder, deren Staatsbürger innerhalb des Zeitraums von drei Monaten nicht visumpflichtig sind. Da die Liste sich ständig ändern kann, erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte bei dem norwegischen Außenministerium.


Neue Schengen-Regelung - Aufenthalt bis drei Monate

  • Wenn Sie nicht die Staatsbürgerschaft eines der oben genannten Länder haben, dürfen Sie sich insgesamt 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten, vorausgesetzt, Sie haben eine ständige Aufenthaltserlaubnis für eines der Schengen-Länder (Großbritannien und Liechtenstein gehören nicht dazu). Mit folgenden deutschen Aufenthaltsgenehmigungen können ausländische Staatsbürger, die in Deutschland wohnhaft sind, oder Personen die ein Visum für das Schengengebiet haben, zu Besuch nach Norwegen reisen, vorausgesetzt, dass der Pass noch 3 Monate gültig ist:
  • Aufenthaltsberechtigung
  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis
  • befristete Aufenthaltserlaubnis
  • Aufenthaltsbewilligung und
  • Aufenthaltsbefugnis.
  • Mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens können ausländische Staatsbürger weder nach Norwegen noch in ein anderes Schengen-Land ohne ein nationales Visum einreisen. Ein nationales norwegisches Visum wird vorläufig nicht in einem Schengen-Land ausgestellt, nur außerhalb.
  • Sämtliche ausländische Staatsbürger außerhalb des Schengen-Bereiches, die nach Norwegen einreisen möchten, müssen einen gültigen Paß besitzen. Alle Reisedokumente müssen mindestens 3 Monate nach der Ausreise aus Norwegen gültig sein. Weiterhin brauchen Sie eine gültige Krankenversicherung: entweder das Formular E 111 Ihrer Krankenkasse oder eine private Reisekrankenversicherung. Es muß sichergestellt sein, daß Sie genügend finanzielle Mittel zur Verfügung haben.
  • Wenn Sie studieren, legen Sie die Aufnahmebestätigung einer anerkannten Universität/Hochschule/Ausbildungsinstitustion vor. Die Ausbildung muß berufsbezogen sein. Ein Plan für das Studium, sowie Finanzierung des Studiums, d.h NOK 80.000,- ist im Vorwege auf dem Konto der ensprechenden Hochschule/Universität einzuzahlen. Auskunfte erteilen die Hochschulen/Universitäten. Stipendienzusage der selben Höhe werden akzeptiert. Zusätzlich müssen Sie in Ihrem Heimatland eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, die dem norwegischen Gesetz entspricht.
  • Visumpflichtige ausländische Staatsbürger, die in einem Land außerhalb des Schengen-Bereiches (also auch Großbritannien und Liechtenstein) wohnen und die Absicht haben, nach Norwegen zu verreisen, und für die Norwegen das erste oder hauptsächliche Einreiseland ist, müssen ihren Paß von einer norwegischen Auslandsvertretung oder einer anderen Auslandsvertretung eines Schengen-Landes, die Norwegen repräsentiert, visiert bekommen.
  • Visumpflichtige ausländische Staatsbürger, die in Deutschland wohnhaft sind und sich für mehr als 3 Monate in Norwegen aufhalten möchten, müssen sich über die folgende Internetseite registrieren lassen, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (gilt nicht für EWR-Bürger). Sie können erst nach Norwegen reisen, wenn die Genehmigung erteilt ist.

 

Pass und Visum für NICHT-EU-Bürger

Neues Verfahren für Ansuchen um Aufenthaltsgenehmigung

Personen die eine Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen beantragen möchten und sich in Deutschland befinden, haben nun die Möglichkeit das Norwegian Application Portal zu verwenden. Anträge die über das Portal gestellt werden, haben Vorrang und genießen damit auch kürzere Bearbeitungszeiten.

Bewerber die einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen (Familienzusammenführung, Spezialist/Skilled Worker, Student, Au-Pair, Saisonarbeiter usw.) stellen möchten, müssen folgende Schritte durchführen: Das Antragsformular ausfüllen, die Gebühr für den Antrag entrichten und die Botschaft oder eines der Konsulate kontaktieren, um einen Zeitpunkt für das Einreichen der erfordelichen Unterlagen festzusetzen. Es wird weiterhin möglich sein, Anträge in schriftlicher Form abzugeben. Wir möchten allerdings darauf aufmerksam machen, dass Anträge die über das Portal gestellt werden, vorrangig behandelt werden.

Bitte beachten Sie, dass deutsche Staatsbürger und Bürger anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 3 Monaten keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Norwegen benötigen. Personen die vorhaben länger als 3 Monate im Land zu bleiben, sind verpflichtet sich bei der örtlichen Polizeidienststelle in Norwegen registrieren zu lassen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Kein Internetzugang?

In Berlin gibt es ein großes Angebot an Internetcafes. Um weitere Informationen diesbezüglich zu erhalten, klicken Sie bitte hier.

Sie haben auch die Möglichkeit eine Person (evt. Arbeitsgeber) zu bitten den gesamten Antrag bzw. Teile des Antrages für Sie im Portal auszufüllen (z.B. Einloggen und die Gebühr für den Antrag entrichten).

Wie stelle ich einen Antrag?

Wenn Sie das Portal zum ersten Mal verwenden, müssen Sie sich als Benutzer mit Benutzernamen und Passwort registrieren. Der Benutzername und das Passwort darf keine Sonderzeichen wie etwa @, %, &, etc. enthalten. Das Passwort muss aus mindestens 8 Zeichen bestehen und soll darüber hinaus mindestens eine Zahl und einen Großbuchstaben beinhalten (z.B. Berlin123). Nachdem Sie sich als Benutzer im Portal registriert haben, können Sie mit dem Ausfüllen des Formulars, durch Klick auf den jeweiligen Antrag, beginnen. Im letzten Schritt ist die Gebühr für den Antrag (mittels Visa oder Master Card) zu entrichten. Danach können Sie sich mit der Botschaft oder eines der Konsulate in Verbindung setzen um einen Zeitpunkt für das Abgeben der erforderlichen Unterlagen zu vereinbaren.

Wie stelle ich einen Antrag?

Antragsteller die das Portal bereits benutzt haben, können sich einfach einloggen, die Angaben des letzten Antrages als Vorlage heranziehen und die Informationen an dem neuen Antrag anpassen. Nachdem die Gebühr entrichtet worden ist, kann ein Zeitpunkt für das Abgeben der erforderlichen Unterlagen mit der Botschaft oder eines der Konsulate vereinbart werden.

Erforderliche Unterlagen

Um einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung in die Wege leiten zu können, werden einige Unterlagen benötigt. Antragsteller sind dazu verpflichtet die gesamten, für den Antrag erforderlichen Unterlagen, zu Ihrem Termin in die Botschaft/Konsulate mitzubringen. Eine Liste der erforderlichen Unterlagen ist den unten angeführten Links zu entnehmen.

Familienzusammenführung

Spezialist

Skilled Worker

Skilled Jobbseekers

Student

Sasonarbeit

Au-Pair

Aufenthaltsgenehmigung für Eltern

Aufenthaltsgenehmigung für Verlobte

Bearbeitungszeit

Aufenthaltsgenehmigungen werden von der Norwegischen Einwanderungsbehörde (UDI) bearbeitet. Informationen zu den Bearbeitungszeiten finden Sie hier.

Bekanntgabe der Entscheidung

Sobald die Einwanderungsbehörde einen Entschluss gefasst hat, wird die Botschaft davon in Kenntnis gesetzt und übermittelt die Information an den/die Antragsteller/in. In Fällen in denen der/die Antragsteller/in eine andere Person bevollmächtigt hat (Arbeitgeber, Familienmitglied, Freund, usw.), wird die Person mit der Bevollmächtigung über die Entscheidung informiert, nicht der/die Antragsteller/in selbst.

Bewilligte Anträge

Bewerber, deren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung bewilligt wurde und die von der Visumpflicht für die Einreise nach Norwegen ausgenommen sind, können einreisen ohne ein Visum beantragen zu müssen. Nach Ankunft in Norwegen muss der/die Bewerber/in sich an die örtliche Polizeidienststelle wenden um eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass er/sie eine Aufenthaltsgenehmigung für Norwegen hat. Bewerber aus visumpflichtigen Ländern hingegen, benötigen ein D-Visum (Gültigkeit: 7 Tage) für die Einreise nach Norwegen.

Negativbescheid

Bewerber die eine negative Rückmeldung hinsichtlich Ihres Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, haben die Möglichkeit ein neues Ansuchen in die Wege zu leiten oder können eine Berufung gegen die Entscheidung einlegen. Der Einspruch kann vom Bewerber selbst oder von der bevollmächtigten Person hervorgebracht werden.

Gebühr

Die Gebühr für den Antrag ist elektronisch (mittels Kredit- oder Debitkarte) zu entrichten, nachdem der Antrag online im Portal ausgefüllt wurde.

Die Gebühren belaufen sich für Arbeitnehmer auf NOK 3000, für Studenten auf NOK 2500 und für Familienzusammenführungen NOK 3750.  

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag erst dann an die Botschaft übermittelt wird, wenn die Zahlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde (normalerweise innerhalb weniger Sekunden). Bewerber (bzw. andere Personen, z.B. Familienangehörige) haben die Möglichkeit mit Visa oder MasterCard zu bezahlen. Bitte klicken Sie auf folgenden Link um das Portal zu öffen: https://selfservice.udi.no/

Die Zahlung kann auch per Überweisung durchgeführt werden. In diesm Fall lautet die Kontoverbindung: Kgl. Norwegische Botschaft, DNB NOR, BLZ: 202 201 00, Konto-Nr.: 50 20 30 46.

 IBAN: DE62202201000050203046

BIC: DNBADEHX 

Asylverfahren
Die Verpflichtungen, die aus dem Ausländergesetz § 17, 1. Absatz, Punkt 1, und der Konvention über die Stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 entstehen, denen politisches Asyl zu gewähren, die die Ansprüche erfüllen, begrenzt sich auf Bewerber, die sich bereits in Norwegen oder an der norwegischen Grenze befinden. Zusätzlich werden jährlich Einreisegenehmigungen für eine Anzahl schwierig gestellter Flüchtlinge bewilligt. Diese sind jedoch auf die vom Storting (Parlament) jährlich festgesetzten finanziellen Mittel für die Aufnahme von Flüchtlingen beschränkt. Ordnungshalber macht die Botschaft darauf aufmerksam, daß Personen, die sich bereits in einem Drittstaat befinden und eventuell um politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen westeuropäischen Land ersucht haben, ein politisches Asyl in Norwegen nicht bewilligt bekommen.

In den Fällen, in denen der Antragsteller nähere Familienangehörige (Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren) in - oder andere enge Bindungen an - Norwegen nachweisen kann, sind Ausnahmen von diesen Bestimmungen möglich und die Angelegenheit kann direkt den norwegischen Behörden vorgetragen werden.


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