Geschlechterbalance in Vorständen

Die Regierung legte im Juni 2003 den Vorschlag zur Forderung nach einer Repräsentation der Geschlechter in den Vorständen vor (Gesetzesvorlage des Odelsting Nr. 97 (2002-2003)). Hintergrund war, dass die Regierung den niedrigen Frauenanteil in den Vorständen als nachteilig ansah, und es als völlig notwendig erachtete, einzugreifen, um die Grundlagen für eine Gesellschaftsentwicklung zu legen, welche die Kompetenz beider Geschlechter anerkennt und gebraucht. Die heutige Situation hat zur Folge, dass die Gesellschaft die Ressourcen nicht nutzt, die die Kompetenz der Frauen ausmachen. Die Vorschriften werden eine verstärkte Gleichstellung und Demokratie, und eine Stärkung der Geschäftsleitung in der Wirtschaft und bei der Wettbewerbskraft der Unternehmen mit sich bringen.Der Gesetzesvorschlag der Regierung wurden von einer breiten Mehrheit im Dezember 2003 im Storting verabschiedet.

Der verabschiedete Wortlaut
Der verabschiedete Wortlaut stellt folgende Forderung an die Repräsentation der Geschlechter unter den von den Eigentümern gewählten Vorstandsmitgliedern:

  1. Hat der Vorstand zwei oder drei Mitglieder, sollen beide Geschlechter vertreten sein
  2. Hat der Vorstand vier oder fünf Mitglieder, soll jedes Geschlecht mit mindestens zwei vertreten sein
  3. Hat der Vorstand sechs oder acht Mitglieder, soll jedes Geschlecht mit mindestens drei vertreten sein
  4. Hat der Vorstand neun Mitglieder, soll jedes Geschlecht mit mindestens 40 Prozent vertreten sein.

Diese Vorschriften gelten entsprechend für stellvertretende Mitglieder.
Für von den Angestellten gewählte Vorstandsmitglieder gilt folgendes:
Wenn zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder unter den Angestellten gewählt werden sollen, sollten beide Geschlechter repräsentiert sein. Das gleiche gilt für stellvertretende Mitglieder. Dies gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Wahl eines der Geschlechter weniger als 20 Prozent der Gesamtanzahl der Beschäftigten in der Gesellschaft ausmacht.
Die Repräsentation der Geschlechter im Vorstand soll separat für die von den Angestellten und für die von den Eigentümern gewählten Vorstandsmitglieder berechnet werden, um die Wahlprozesse unabhängig voneinander zu machen.

Staatliche Unternehmen
Die Gesetzesänderung gilt für alle staatlichen Unternehmen, das heisst staatliche Aktiengesellschaften, staatliche allgemeine Aktiengesellschaften, staatliche Unternehmen, Sondergesetz-Gesellschaften, interkommunale Gesellschaften und Aktiengesellschaften, die im vollständigen Besitz befindlichen Tochtergesellschaften von staatlichen Aktiengesellschaften, staatlichen allgemeinen Aktiengesellschaften oder staatlichen Unternehmen sind.
Für diese Gesellschaften trat die Gesetzesänderung am 1. Januar 2004 in Kraft, und die Übergangsperiode lief am 1. Januar 2006 aus. In den staatlichen Unternehmen betrug der Frauenanteil über 40 Prozent als das Gesetz in Kraft trat.

Allgemeine Aktiengesellschaften in Privatbesitz (ASA)
Nach Absprache mit der Wirtschaft sollten die Vorschriften zur Repräsentation der Geschlechter nicht in Kraft treten, wenn die gewünschte Geschlechterbalance freiwillig bis zum 1. Juli 2005 erreicht werden würde.
Zahlen des Statistischen Zentralbüros (SSB) zeigen, dass es per 1. Juli 2005 519 in Privatbesitz befindliche allgemeine Aktiengesellschaften in Norwegen gab. Von diesen erfüllten 68 (13,1 Prozent) alle gesetzlichen Forderungen nach Repräsentation der Geschlechter. Der durchschnittliche Frauenanteil unter den ständigen Vorstandsmitgliedern (von Eigentümern und Angestellten gewählte) in norwegischen allgemeinen Aktiengesellschaften in Privatbesitz betrug 15,5 Prozent. Die entsprechende Zahl aus dem Juli 2003 war 8,5 Prozent. Die Zahlen per 1. Juli 2005 zeigen desweiteren, dass der Frauenanteil unter den von den Eigentümern gewählten Vorstandsrepräsentanten 14,6 Prozent war, während die entsprechende Zahl für die von den Angestellten gewählten Vorstandsrepräsentanten 24,4 war und für stellvertretende Repräsentanten 24,6.
Zum Vergleich zeigen Zahlen des SSB, dass etwa 60 Prozent aller Studenten an Universitäten und Hochschulen Frauen sind, und dass es mehr Frauen als Männer in der Bevölkerung gibt, die eine vierjährige Universitätsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen.
Aufgrund dessen beschloss die Regierung Stoltenberg II am 9. Dezember 2005 in der Ministerratssitzung, dass das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft treten sollte.
Es wurden auch Übergangsregelungen beschlossen. Für allgemeine Aktiengesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes registriert sind, wird es eine Übergangsperiode von zwei Jahren geben. Das bedeutet, dass die Gesellschaften keine Zwangsauflösung aufgrund von wenigen Frauen (oder Männern) im Vorstand riskieren, frühestens zwei Jahre nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist, d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2008.
Für neue Gesellschaften, d.h. allgemeine Aktiengesellschaften,  die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes registriert werden, wird die Forderung sofort gelten.

Sanktionen
Das Gesetz enthält keine besonderen Vorschriften zur Handhabung. Die Gesetzgebung für Gesellschaften beinhaltet bereits ein System zur Handhabung der Gesetzesvorschriften über die Zusammensetzung des Vorstandes, und Regelungen zur Geschlechterzusammensetzung fallen natürlich unter diese Regelungen. Die allgemeinen Vorschriften der Gesetzgebung für Gesellschaften beinhalten, dass eine Gesellschaft, die keinen gesetzmäßigen Vorstand hat, nach diversen Vorwarnungen mit der Möglichkeit zum Beheben des Umstandes, zwangsaufgelöst wird.
Das Storting hat die Änderungen zur Aktiengesetzgebung beschlossen. Dem Ministerium ist die Befugnis erteilt worden, einzugreifen oder die Zwangsauflösung zu verhindern, wenn wesentliche gesellschaftliche Rücksichten dies erlauben. Diese Erlaubnis gilt für alle Zwangsauflösungsgrundlagen. Wenn die Befugnis zum Eingreifen oder zum Verhindern einer Zwangsauflösung benutzt wird, soll ein laufendes Zwangsgeld an den Staat bestimmt werden, das für eine Frist und bis zur Korrektur des Umstandes festgelegt wird.

Aktiengesellschaften in Privatbesitz (AS)
Die Vorschriften gelten nicht für in Privatbesitz befindliche Aktiengesellschaften. Der Grund dafür ist, dass die meisten Aktiengesellschaften in Norwegen kleine Familienunternehmen sind, in denen die Eigentümer natürliche Personen sind, die selbst im Vorstand sitzen. Für solche Unternehmen passen die Regelungen zur Geschlechterrepräsentanz nicht so gut. Aber in allgemeinen Aktiengesellschaften ist eine breitere Verteilung der Aktien üblich und eine geringere persönliche Prägung von Seiten der Gesellschaftsleitung.

 


Quelle: Norwegisches Ministerium für Kinder und Familienangelegenheiten   |   Anteil in Ihrem Netzwerk   |   print